Statuten

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Åråsjotka besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein soll das Gemeinschaftsgefühl in der Region Werdenberg stärken. Dabei sollen vor allem Personen über 25 Jahren angesprochen werden. Der Zweck soll durch Tätigkeiten wie folgt erreicht werden:

·      wöchentliche Filmabende

·      Bierdegustationsanlässe

·      Ausflüge im In- und Ausland

·      kulinarische Weiterbildung durch gemeinsames Kochen und das Besuchen internationaler Restaurants in der Region

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Grabs (-)

und das Vereinslokal in Buchs SG (-).

Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation & Mittel

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

·      die Generalversammlung;

·      der Vorstand;          

·      die Revisionsstelle.

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuwendungen aller Art, Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Gönnermitgliedern bezahlen einen Betrag der mind. dem der Aktivmitglieder entspricht. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Mitgliedschaft

Art. 7

Alle Personen und Organisationen die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben, können sich beim Verein bewerben.

Art. 8

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 9

Der Verein besteht aus:

·      Gründungsmitgliedern;

o   sind Ehrenmitglieder des Vereins

o   haben Stimmrecht

o   können Angebote des Vereins nutzen

·      Aktivmitgliedern;

o   haben Stimmrecht

o   können Angebote des Vereins nutzen

·      Passivmitglieder;

o   unterstützen den Verein ideell und finanziell

o   können bei, vom Vorstand definierten, Veranstaltungen des Vereins teilnehmen

·      Gönnermitglieder;

o   unterstützen den Verein ideell und finanziell

o   können bei, vom Vorstand definierten, Veranstaltungen des Vereins teilnehmen

Art. 10

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 11

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch:

a)    den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

b)   den Ausschluss aus «wichtigen Gründen»

c)    den Tod

Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch:

a)    den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

b)   den Ausschluss aus «wichtigen Gründen»

c)    die Auflösung der juristischen Person

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.

Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.


 

Art. 12

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 2 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen wichtigen Gründen (Verletzung der Statuten, Verstössen gegen die Ziele des Vereins, etc.) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Varianten:

·      Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

·      Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

·      Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

Generalversammlung

Art. 13

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 14

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

·      Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

·      Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

·      Entgegennahme des Revisionsbericht

·      Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

·      Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

·      Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder

·      Genehmigung des Jahresbudget

·      Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

·      Beschlussfassung über weitere eingebrachte Geschäfte (von Mitgliedern oder dem Vorstand)

·      Verabschiedung und Änderung der Statuten

·      Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

·      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 15

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.  Die Mitglieder werden schriftlich mit Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 16

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

 

Art. 17

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl, der anwesenden Mitgliedern, beschlussfähig. Jeder Beschluss muss in einem Beschlussprotokoll festgehalten werden.

Art. 18

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 19

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Sie wird im Dezember oder Januar mit einem Weihnachtsessen für die Vereinsmitglieder kombiniert.

Art. 20

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

•    den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;

•    den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;

•    die Berichte des Kassiers bzw. der Kassiererin und der Revisionsstelle;

•    die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

•    andere Vorschläge.

Art. 21

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich eingereichten Traktandenvorschlag auf die Traktanden der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung aufnehmen.

Art. 22

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt. Sie hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Vorstand

Art. 23

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 24

Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie gelten automatisch als wiedergewählt, wenn keine anderen Kandidaten antreten. Der Vorstand kann laufend für eine weitere Periode von 2 Jahren wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

 

 

Art. 25

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 26

Die Aufgaben des Vorstands sind:

·      Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke

·      Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen

·      Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern

·      Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens

·      Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss dieser Statuten, einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 27

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 28

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Art. 29

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Revisionsstelle

Art. 30

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus einem/einer von der Generalversammlung gewählten Revisor bzw. Revisorin.

Art. 31

Die Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Buchführung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Art. 32

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich.

Auflösung

Art. 32

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 33

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.